Allgemeine Geschäftsbedingungen

ADAC Fahrsicherheitstraining Inh. Dirk Müller

Hans-Böckler-Str. 7, 56070 Koblenz
Stand: November 2021

 

Teil I: Bedingungen für Einzel- und Gruppenteilnehmer/Firmenkunden
Teil II: Ergänzende Bedingungen für Fremdveranstaltungen/-vermietungen

Teil I: Bedingungen für Einzel- und Gruppenteilnehmer/Firmenkunden Teilnahmebedingungen

Teilnahmebedingungen

Teilnahmeberechtigung
Privatpersonen (Einzel- und Gruppenteilnehmer) sind nur teilnahmeberechtigt, wenn die Kursgebühr im Voraus bezahlt bzw. ein für die Kursform berechtigender Gutschein vorgelegt wurde.

Gültiger Führerschein
Die Teilnahme ist nur Inhabern mit einer für das Trainingsfahrzeug gültigen Fahrerlaubnis gestattet. Der Veranstalter kann verlangen, dass die Fahrerlaubnis vor Beginn der Veranstaltung vorgezeigt wird. Fahrerlaubnisinhaber des Models
„Begleitetes Fahren“ dürfen nur gemeinsam mit einer berechtigten Begleitperson am Training teilnehmen.

Eigenes Fahrzeug / Mietfahrzeug
Für das Sicherheitstraining nutzen die Teilnehmer ihre eigenen Fahrzeuge. Sind Halter und Teilnehmer nicht identisch, legt der Fahrer eine Einverständniserklärung des Halters zur Teilnahme am Fahrsicherheitstraining vor. Der Teilnehmer ist für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs selbst verantwortlich. Eine Überprüfung des Fahrzeugs durch den Veranstalter findet nicht statt. Das Trainingsfahrzeug muss zum Straßenverkehr zugelassen und ordnungsgemäß versichert sein. Auf Wunsch werden den Teilnehmern auch Fahrzeuge zur Verfügung gestellt (siehe Trainingsfahrzeuge).

Zu beachtende Vorschriften
Auf dem gesamten Gelände der Trainingsanlage gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Ohne Erlaubnis des Trainers darf die Fahrbahn nicht betreten werden. Die für den Veranstaltungsort geltende Platz- und Betriebsordnung ist zu beachten.

Diszipliniertes Verhalten
Der Teilnehmer hat sich während des Sicherheitstrainings diszipliniert zu verhalten. Insbesondere sind die Anweisungen der Trainer zu befolgen. Bei Missachtung gegen die Anweisungen durch die Trainer, die geeignet sind, den Teilnehmer selbst, andere Personen oder Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden, kann der Teilnehmer vom Kurs ausgeschlossen werden, ohne dass ein Anspruch auf Rückzahlung der Kursgebühr besteht.

Alkohol- und Drogenverbot
Während des Sicherheitstrainings gilt absolutes Alkohol- und Drogenverbot.

Winterreifen
Bei winterlichen Witterungsverhältnissen hat der Teilnehmer sein Fahrzeug entsprechend den Vorgaben der StVO mit Winterreifen auszurüsten.

Motorradschutzbekleidung
Teilnehmer von Fahrsicherheitstrainings für Motorradfahrer verpflichten sich, komplette Motorradschutzbekleidung sowie einen nach der StVZO zugelassenen Helm, Motorradhandschuhe und Motorradstiefel zu tragen. 

Gurtpflicht
Während des praktischen Sicherheitstrainings besteht Gurtpflicht.

Mitnahme von Begleitpersonen/Zuschauern
Die Mitnahme von Begleitpersonen/Zuschauern ist nur nach Absprache mit dem Veranstalter gestattet. Es wird max. 1 Begleitperson pro Fahrzeug zugelassen.
Kinder unter 12 Jahren dürfen nicht zum Training mitgebracht werden.

Begleitetes Fahren
Teilnehmer des Modells „Begleitetes Fahren“ dürfen nur mit einer berechtigten Begleitperson an einem Fahrsicherheitstraining teilnehmen. Die berechtigte Begleitperson während des Trainings, ist bei Anmeldung zu benennen.

Mitnahme von Tieren
Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet. 

Vertragsschluss

Die Anmeldung zu einem Fahrsicherheitstraining erfolgt schriftlich durch Zusendung (per Post, Fax, E-Mail) oder persönliche Übergabe eines ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldeformulars. Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer dem Veranstalter den Abschluss eines Vertrages zur Durchführung eines Fahrsicherheitstrainings verbindlich an. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Veranstalter das Angebot schriftlich bestätigt.

 

Preise/Zahlung

Einzelteilnehmer
Die Leistungen erfolgen laut aktuellem Angebot. Es gilt die vom Veranstalter durch Internet, Prospekt oder Flyer veröffentlichte aktuelle Preisliste. Die Zahlung muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung/ Buchungsbestätigung erfolgen. 

Firmen- und Gruppenbuchung
Bei Veranstaltungen erfolgt eine Endabrechnung nach der Durchführung. Die Zahlung des Veranstaltungspreises wird 7 Tage nach Vorlage der Endabrechnung ohne Abzug fällig. Bei einem Auftragswert von über 10.000,- EUR, erlauben wir uns mit der Bestätigung, spätestens jedoch 4 Wochen vor dem ersten Veranstaltungstag, eine Anzahlung bis zu 80% des Auftragswertes zu verlangen. Stornogebühren sind sofort zur Zahlung fällig.

Trainingsfahrzeuge

Trainingsfahrzeuge können vom Veranstalter nach Voranmeldung gegen zusätzliche Vergütung gestellt werden. In diesem Fall gelten hinsichtlich der Zurverfügungstellung des Fahrzeugs gesonderte Bedingungen, die dem Teilnehmer zusätzlich ausgehändigt werden.

Versicherungsschutz

Jeder Teilnehmer eines Fahrsicherheitstrainings hat die Möglichkeit, vor dem Training eine Zusatzversicherung abzuschließen.

Versicherungsbedingungen

Grundlage der Tageskaskoversicherung sind die allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (HDI-AKB).

Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
Versichert ist ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust infolge eines Voll- bzw. Teilkaskoereignisses. Insbesondere in der Vollkaskoversicherung sind Schäden durch Unfälle des Fahrzeugs versichert. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten Schäden durch einen Brems- oder Betriebsvorgang oder reine Bruchschäden, z.B. Verwindungsschäden, Überbeanspruchung des Fahrzeugs, Schäden durch Bedienungsfehler.

Für eigene Fahrsicherheitstrainings des Veranstalters bestehen nur nach ausdrücklicher Buchung dieser Zusatzleistung für teilnehmende Fahrzeuge im Rahmen der Veranstaltung auf dem Trainingsgelände eine nachrangige (=subsidiäre) Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung und eine ebenfalls nachrangige (= subsidiäre) Fahrzeug-Vollversicherung (d.h. sie gelten nur für den Fall, dass die vom Teilnehmer abgeschlossenen Versicherungen nicht leisten) bei der HDI Industrie Versicherung zu nachfolgenden Bedingungen.

  • Die Deckungssumme in der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung beträgt pauschal Euro 50,0 Mio., begrenzt auf Euro 8,0 Mio. je Schadensereignis und geschädigte Person.
  • In der PKW-Vollversicherung ist die Entschädigungsleistung begrenzt auf Euro 150.000 mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von Euro 500 in der Vollkasko.
  • In der Nutzfahrzeug-Vollversicherung ist die Entschädigungsleistung begrenzt auf Euro 150.000. Für Lieferwagen bis 1 t Nutzlast gilt eine Selbstbeteiligung für Voll- und Teilkaskoschäden in Höhe von Euro 1.000.
  • Für LKW bis 3,5 t Nutzlast gilt eine Selbstbeteiligung für Voll- und Teilkaskoschäden in Höhe von Euro 1.000. Für alle übrigen Nutzfahrzeuge gilt eine Selbstbeteiligung für Voll- und Teilkaskoschäden in Höhe von Euro 10.000.
  • In der Kraftrad-Vollversicherung ist die Entschädigungsleistung beschränkt auf Euro 50.000 mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von Euro 1.000 in der Vollkasko.

Der Versicherungsschutz erlischt, wenn den Anweisungen der Seminarleiter nicht Folge geleistet wird. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der angegebenen Übungs- und Rückfahrtgeschwindigkeiten auf dem gesamten Veranstaltungsgelände. Schadensfälle sind unmittelbar am Veranstaltungstag dem Trainer zu melden und schriftlich anzuzeigen; spätere Schadensmeldungen werden nicht als Schadensfälle akzeptiert. Eine nachträgliche Anmeldung der Versicherung nach Beginn der ersten Übung ist nicht möglich und kann nicht berücksichtigt werden.

Versichert sind alle im unmittelbaren Zusammenhang mit der gefahrenen Übung auf der Übungsfläche stehenden Ereignisse. Sonstige Fahrten, z.B. Fahrten zum Mittagessen oder Fahrten außerhalb der vom Trainer angewiesenen Übung sowie die Rückfahrt zur jeweiligen Übung, unterliegen dem allgemeinen Risiko des Straßenverkehrs und sind somit nicht von oben aufgeführtem Versicherungsschutz umfasst. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Ankunft auf dem Trainingsgelände und endet mit dem Verlassen des Trainingsgeländes. Der Parkplatz vor dem Trainingsgelände zählt nicht mehr zum Trainingsgelände.

Stornierung durch den Kunden

Vor Beginn der Veranstaltung kann der Kunde seine Teilnahme stornieren. Die Stornierung der Anmeldung muss schriftlich per Post, Telefax oder E-Mail erfolgen. Krankheiten, persönliche Gründe, defekte Fahrzeuge etc. rechtfertigen keine kostenfreie Umbuchung oder Kostenerstattung.
Der Veranstalter kann folgende Stornogebühren berechnen:

Einzelteilnehmer: 

  • Stornierung ohne Stornoschutz zwischen dem 28. und 15. Tag vor Beginn der Veranstaltung: 40%,
  • Stornierung ohne Stornoschutz zwischen dem 14. und 8. Tag vor Beginn der Veranstaltung: 70%,
  • Stornierung ohne Stornoschutz zwischen dem 7. und 1. Tag vor Beginn der Veranstaltung: 90%,
  • Bei Nichterscheinen ohne Stornoschutz am Veranstaltungstag 100% der vereinbarten Kosten. 

Die Rechtzeitigkeit der Stornierung bestimmt sich nach deren Eingang beim Veranstalter. Anfallende Kosten sind sofort zur Zahlung fällig.

Ein einmaliges kostenfreies Umbuchen ist nur dann möglich, sofern die Leistung „Stornoschutz“ bei der Veranstaltungsbuchung gewählt wurde. Ohne Stornoschutz ist kein kostenfreies Umbuchen möglich. Die Stornierung muss schriftlich per Post, Telefax oder E-Mail vor Beginn des Trainings bei uns eingehen.

ADAC Fahrsicherheitstraining Koblenz
Inh. Dirk Müller
Hans-Böckler-Str. 7
56070 Koblenz
E-Mail: info@fsz-koblenz.de
Fax: 0261 / 98 84 98 49

Dem Kunden bleibt es unbenommen den Nachweis zu erbringen, dass dem Anbieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als die vereinbarten pauschalen Stornogebühren. Ist dies der Fall, ist nur der tatsächlich entstandene Schaden zu ersetzen. Stornokosten sind sofort mit Abgabe der Rücktrittserklärung fällig. Die Rechtzeitigkeit der Stornierung bestimmt sich nach deren Eingang beim Veranstalter. 

Gutscheine

  • Gutscheine berechtigen den Inhaber erst dann zur Trainingsteilnahme, wenn die Buchungsgebühr vom Besteller vollständig und vor Beginn des Trainings bezahlt worden ist.
  • Gutscheine können innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren eingelöst und ein Training bis zum Ablauf dieser Frist wahrgenommen werden (Einlöse Frist). Diese dreijährige Einlöse Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.
  • Die Barauszahlung von Gutscheinen ist nicht möglich.

Widerrufsrecht für Gutscheine

Folgender Abschnitt gilt nur für Gutscheine, die außerhalb der Geschäftsräume des FSZ und/oder als Fernabsatzverträge (zum Beispiel telefonisch, per E-Mail oder mit Online-Bestellung) von Verbrauchern erworben wurden.

A. Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag
- des Vertragsschlusses (im Falle eines Dienstleistungsvertrages),
- an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, den Gutschein in Besitz genommen haben.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie an das FSZ (ADAC Fahrsicherheitstraining Koblenz/Nürburgring, HansBöckler-Straße 7, 56070 Koblenz) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder EMail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte MusterWiderrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

B. Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir den Original-Gutschein wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie den Gutschein zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben den Original-Gutschein unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie den Gutschein vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung des Original-Gutscheins. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Ware nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist. Haben Sie den Gutschein während der Widerrufsfrist bereits eingesetzt, so ist der angemessene Betrag anzurechnen, der dem Anteil der bis zu diesem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich des Vertrages unterrichteten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.

Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei Verträgen zur Erbringung von
Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im
Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum
vorsieht (§ 312g Absatz 2 Nr. 9 BGB).

Musterformular siehe letzte Seite des PDFs

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Ende der Widerrufsbelehrung

Firmen- und Gruppenbuchungen

Bei Rücktritt kann der Anbieter Stornogebühren gemäß nachfolgender Aufstellung verlangen; maßgebend für die Berechnung der Stornogebühren ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim Anbieter. Stichtag für die Berechnung der Stornogebühr ist der erste Veranstaltungstag, 00.00 Uhr.

Bei Rücktritt werden dem Kunden

  • Bis 91 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin keine Kosten in Rechnung gestellt
  • zwischen 90 und 61 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin 50% der vereinbarten Kosten,
  • zwischen 60 und 31 Tagen vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin 70% der vereinbarten Kosten und
  • zwischen dem 30. und dem Tag vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin 90% der vereinbarten Kosten in Rechnung gestellt.
  • Bei Nichterscheinen am Veranstaltungstag 100% der vereinbarten Kosten

Dem Kunden bleibt es unbenommen den Nachweis zu erbringen, dass dem Anbieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist als die vereinbarten pauschalen Stornogebühren. Ist dies der Fall, ist nur der tatsächlich entstandene Schaden zu ersetzen. Stornokosten sind sofort mit Abgabe der Rücktrittserklärung fällig. Die Stornierung der Anmeldung muss schriftlich per Post, Telefax oder E-Mail erfolgen. Die Rechtzeitigkeit der Stornierung bestimmt sich nach deren Eingang beim Veranstalter. 

Veranstaltungsabsage/-verlegung und Kündigung durch den Veranstalter

Veranstaltungsabsage/-verlegung
Der Veranstalter behält sich vor, aus wichtigem Grund, insbesondere bei Nichterreichen der vorgegebenen Mindestteilnehmerzahl oder bei extremen Witterungsverhältnissen, die Veranstaltung abzusagen, abzubrechen oder mit Einverständnis der Teilnehmer auf einen anderen Zeitpunkt zu verlegen. Bei Absage erstattet der Veranstalter die volle, bereits gezahlte Trainingsgebühr. Bei Verlegung in Absprache mit den Teilnehmern wird die Trainingsgebühr auf den Ersatztermin angerechnet. Bei vorzeitigem Abbruch der Veranstaltung aus o.g. Gründen kann der Veranstalter für bereits erbrachte Trainingsleistungen eine angemessene Entschädigung in Höhe bis maximal des vertraglichen Gesamtpreises verlangen.

Kündigung durch den Veranstalter
Der Veranstalter behält sich in folgenden Fällen vor, Teilnehmer vom Training auszuschließen:

  • bei wiederholten groben Verstößen gegen die Anordnungen des Trainers oder die StVO, die geeignet sind, den Teilnehmer selbst, andere Personen oder Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden;
  • bei begründetem Verdacht bestehender Fahruntüchtigkeit, insbesondere durch Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss.

Ein Anspruch auf Rückzahlung der Kursgebühr besteht in diesen Fällen nicht. 

Gewährleistung / Leistungsstörungen

Der Anbieter leistet Gewähr für eine gewissenhafte Vorbereitung und Abwicklung, für die sorgfältige Auswahl der Leistungserbringer, für die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung sowie für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Soweit die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbracht werden kann, ist der Anbieter berechtigt durch Erbringung einer gleichwertigen Ersatzleistung Abhilfe zu schaffen. Er kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

Der Anbieter ist nicht verantwortlich für Leistungsstörungen bei Veranstaltungen Dritter, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und im Angebot ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind, und übernimmt insoweit keine Gewähr, auch nicht bei Teilnahme eines vom Anbieter Beauftragten an solchen Sonderveranstaltungen.

Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Kunde verpflichtet, alles im Rahmen seiner gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtung Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten. Er ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich dem bei der Veranstaltung anwesenden Beauftragten des Anbieters bzw. dem Leistungserbringer zur Kenntnis zu geben. Diese sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies innerhalb angemessener Zeit möglich und zumutbar ist. Der Kunde kann vom Beauftragten des Anbieters bzw. von den Leistungserbringern eine Niederschrift über die einzelnen Beanstandungen oder eine Empfangsbestätigung seiner schriftlichen Beschwerde verlangen. Weitergehende Befugnisse, insbesondere zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen, hat weder der Beauftragte des Anbieters noch dessen Leistungserbringer.

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des vertraglichen Gesamtpreises verlangen (Minderung), sofern er nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel anzuzeigen.  Der Kunde kann gegenüber Forderungen des Anbieters aus dem Veranstaltungsvertrag mit einer Gegenforderung nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn seine Forderung oder sein Zurückbehaltungsrecht unbestritten oder rechtskräftig tituliert ist.

Haftung für Personen- und Sachschäden

Der Anbieter haftet nur bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht im Falle einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung regelmäßig vertraut werden darf) oder bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Falle der fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch den Anbieter ist die Haftung für Vermögens- oder Sachschäden der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.

Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Veranstaltungsvertrag gegen den Anbieter geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Ansprüche auf Grund von schuldhaften Pflichtverletzungen durch Teilnehmer, Gäste und Besucher der Veranstaltungen. Der Freistellungsanspruch bezieht sich auch auf Rechtsverteidigungs- und Rechtsverfolgungskosten in angemessener Höhe, die auf Grund dieser Ansprüche entstehen.

Sachschäden, die vom Kunden oder einem seiner Veranstaltungsteilnehmer verursacht wurden, sind unverzüglich durch den Kunden in enger Abstimmung mit dem Anbieter zu beheben. Der Anbieter behält sich vor, selbst die erforderlichen Reparaturaufträge zu vergeben und dem Kunden die hieraus entstehenden Reparaturkosten zur Erstattung in Rechnung zu stellen. 

Fotos und Filmmaterial

Die Teilnehmer erklären ihr Einverständnis, dass der Veranstalter Foto-, Ton- und Filmaufnahmen von Veranstaltungen aufzeichnet. Der Veranstalter ist berechtigt, unentgeltlich über dieses Material zu verfügen, insbesondere dieses zu Werbezwecken (auch im Internet) zu verwenden.

Herstellung von Foto- und Filmaufnahmen

Foto- und Filmaufnahmen im Rahmen der Anmietung sind vom Mieter bis spätestens 3 Werktage vor Mietbeginn unter Bekanntgabe des Verwendungszwecks anzumelden und grundsätzlich genehmigungspflichtig. Hierfür ist das entsprechende Antragsformular zu nutzen, welches auf Anfrage erhältlich ist. Wird das im Rahmen der Anmietung angefertigte Foto- und Filmmaterial für werbliche, kommerzielle und gewerbliche Zwecke produziert und verwendet (z.B. Produktvermarktung), ist dessen Nutzung vorbehaltlich kostenpflichtig und bedarf der vorherigen Sichtung und schriftlichen Freigabe.

Die Benutzung des Luftraums über dem Gelände (z.B. durch Drohnen) während der Mietzeit bedarf der vorherigen Abstimmung zwischen Mieter und FSZ und ist nur unter Beachtung der behördlichen Auflagen und gesetzlichen Bestimmungen gestattet. Insbesondere ist zu beachten, dass der Aufstieg eines unbemannten Luftfahrtgerätes ohne/mit Verbrennungsmotor jeglicher Gesamtmasse zum Zwecke der Erstellung von Luftbildaufnahmen immer der vorherigen Erteilung einer Aufstiegserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Ziffer 7 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) bedarf. Genehmigungen für eine Drohne aufstieg sind zwingend mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Aufstieg beim Landesamt Mobilität, Fachgruppe Luftverkehr, einzuholen. Entsprechende Antragsformulare sind im Internet unter folgender Adresse erhältlich: 
https://lbm.rlp.de/de/themen/luftverkehr/drohnen-uas-modellflug

Der Mieter verpflichtet sich, alle Veranstaltungsteilnehmer - ob aktiv oder passiv - vor Beginn seiner jeweiligen Veranstaltung darauf hinzuweisen, dass eventuell Foto-, Ton- und Filmaufnahmen von der Veranstaltung des Mieters aufgezeichnet werden, wozu der Mieter mit Abschluss des Mietvertrags ausdrücklich zustimmt. Das FSZ wäre im Falle des Einverständnisses der Veranstaltungsteilnehmer berechtigt, unentgeltlich über dieses Material zu verfügen, insbesondere dies zu eigenen Werbezwecken im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu verwenden.

Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche Veranstaltungsteilnehmer - ob aktiv oder passiv - vor Veranstaltungsbeginn zu befragen und unterzeichnen zu lassen, ob sie mit der vorgenannten Regelung einverstanden sind. Das FSZ ist über verwehrte Einverständniserklärungen unverzüglich und vollumfänglich zu deren Beachtung zu informieren. Die Liste der Einverständniserklärungen samt Unterschriften sind dem FSZ in Kopie vor Veranstaltungsbeginn auszuhändigen. Das Hausrecht steht über etwaigen anderslautenden Vereinbarungen von Mietern auf dem Veranstaltungsgelände.

Datenschutz

Anbieter und Kunde stellen jeweils die Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und anderer in der Bundesrepublik Deutschland geltender Vorschriften über den Datenschutz sicher. Insbesondere werden sie jeweils die technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, die gemäß der Anlage zu § 9 BDSG den besonderen Anforderungen des Datenschutzes entsprechen. Soweit der Anbieter berechtigt ist, Unteraufträge zu erteilen, wird er dafür Sorge tragen, dass die vereinbarten Datenschutzbestimmungen auch Gegenstand des jeweiligen Unterauftragsverhältnisses werden.

Der Anbieter stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass seine mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten befassten Mitarbeiter auf das Datengeheimnis (§ 5 BDSG) verpflichtet sind und vom Kunden bzw. den Veranstaltungsteilnehmern übermittelte und/oder erhobene personenbezogene Daten nicht unbefugt an Dritte weitergegeben werden. 

Der Kunde stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die vom Anbieter zur Vertragserfüllung benötigten personenbezogenen Daten aller Personen, die an der jeweiligen Veranstaltung teilnehmen (z. B. Mitarbeiter), nach Maßgabe des BDSG an den Anbieter übermittelt sowie von diesem erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen und holt – soweit erforderlich – die Einwilligung der Betroffenen ein.

Sofern und soweit der Anbieter im Rahmen der Zusammenarbeit personenbezogene Daten vom Kunden bzw. den Veranstaltungsteilnehmern erhält, verpflichtet sich der Anbieter, diese Daten ausschließlich für Zwecke dieses Vertrages zu verwenden und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zu löschen.

Der Anbieter ermöglicht dem Datenschutzbeauftragten des Kunden die in § 11 BDSG vorgesehenen Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

Soweit erforderlich, werden Anbieter und Kunde die Einzelheiten über die an der Datenübermittlung oder Auftragsdatenverarbeitung Beteiligten sowie die Festlegung der Art der zu übermittelnden oder zu verarbeitenden Daten im Veranstaltungsvertrag ergänzend regeln.

Der Anbieter wird den Kunden bei Störungen des Verarbeitungsablaufs, bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen und anderen Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten unverzüglich informieren. Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich informieren, wenn er seinerseits Fehler oder Unregelmäßigkeiten, insbesondere bei der Prüfung von Ergebnissen, feststellt.

Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters. 

Schlussbestimmungen

Mit dem Erscheinen neuer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verlieren alle früher veröffentlichen Ihre Gültigkeit. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für Vertragsänderungen.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam bzw. undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bewusst gewesen wäre. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.

Sollte der Vertrag mit einem ausländischen Vertragspartner geschlossen werden, so findet auf das Vertragsverhältnis ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 

Teil II: Ergänzende Bedingungen für Fremdveranstaltungen/-vermietungen

Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten ergänzend zu den vorstehenden Bedingungen für den Fall, dass die Trainingsanlage von Fremdveranstaltern genutzt wird. 

Verwendung von ADAC-Marken

Jegliche Verwendung von Marken des ADAC e.V. bedarf jeweils vorher der Vorlage beim ADAC e.V., Abteilung Marken-/ Namensschutz und Lizenzen,
Am Westpark 8, 81373 München, Telefon: 089 / 76 76 60 88,
E-Mail-Adresse: markenschutz@adac.de, und deren schriftlicher Einwilligung. 
 

Versicherungsschutz

Der Mieter ist verpflichtet, für die von seiner Veranstaltung ausgehenden Gefahren geeignete Versicherungen, insbesondere eine Veranstalterhaftpflichtversicherung, abzuschließen und den Abschluss einer solchen Versicherung vor Beginn der Veranstaltung nachzuweisen. 

Leistungsstörungen

Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Mieter verpflichtet, alles im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuell entstehenden Schaden gering zu halten. Der Mieter ist insbesondere verpflichtet, eventuelle Beanstandungen unverzüglich einem vom Betreiber der Trainingsanlage bei der Veranstaltung anwesenden Beauftragten bzw. dem weiteren Leistungsträger zur Kenntnis zu geben. Diese sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies innerhalb angemessener Zeit möglich und zumutbar ist. 

Haftung

Bei Fremdveranstaltungen geht der Betreiber der Trainingsanlage kein Rechtsgeschäft mit den Veranstaltungsteilnehmern ein und ist frei von jeder Haftung aus der Geschäftsbeziehung zwischen Fremdveranstalter und Teilnehmer. Der Betreiber instruiert den Mieter ausführlich hinsichtlich der Benutzung der Trainingsanlage. Der Mieter stellt den Betreiber der Trainingsanlage zudem frei von allen Ansprüchen, die Veranstaltungsteilnehmer oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung, insbesondere in Bezug auf Ankündigung, Organisation und Durchführung der 

Fremdveranstaltung, gegen den Betreiber der Trainingsanlage geltend machen. Der Betreiber haftet nicht für Schäden, die dem Mieter oder den Teilnehmern durch höhere Gewalt entstehen. 

Hospitality / Catering -Recht

Das Catering-Recht auf der Trainingsanlage in Koblenz liegt beim Anbieter. Auf der Trainingsanlage am Nürburgring liegt das Catering-Recht bei einem Fremd-Caterer. Das Mitbringen von Speisen und Getränken oder der Einsatz eines Fremd-Caterers ist deshalb am FSZ Nürburgring nicht gestattet. 

Nachfolgend können Sie sich die AGBs inklusive eines Muster-Widerrufsformulars als PDF downloaden.

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